Hundehaltung anmelden
Leistungsbeschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.
Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,
- bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt
Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Linz am RheinHundesteuermarken
Hundesteuermarken sind ein sichtbarer Nachweis darüber, ob ein Hund angemeldet ist. Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Verbandsgemeinde bleibt, ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer von zwei Jahren gültig.
Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein zurückzugeben.
In der Verbandsgemeinde besteht in allen Ortsgemeinden die Pflicht zum Mitführen einer Hundesteuermarke.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Linz am RheinBitte beachten Sie die jeweilig geltende Satzung Ihrer Stadt bzw. Ortsgemeinde unter:
Politik & Verwaltung > Bekanntmachungen & Ausschreibungen > Satzungen & Ordnungen
Was sollte ich noch wissen?
Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.
Anträge / Formulare